Rechtliche Betreuung
Was heißt Betreuung?
Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung einer/eines Hilfebedürftigen verstanden. Kann diese/dieser Ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für sie/ihn eine/n rechtliche/n BetreuerIn. Die/der BetreuerIn darf die/den Hilfebedürftige/n in den vom Gericht festgelegten Aufgabenbereichen rechtlich vertreten.
Wird ein betreuter Mensch entmündigt?
Betreuung bedeutet nicht zugleich die Entmündigung der/des Betreuten. Das Betreuungsrecht hat 1992 das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht und damit auch die Entmündigung abgelöst. Die/der Betreute bleibt also voll geschäftsfähig. Die Betreuung soll der/dem Betreuten dabei helfen, ein selbstbestimmtes Leben nach seinen/ihren Vorstellungen zu führen. Die/der BetreuerIn muss die Wünsche und Bedürfnisse der/des Betreuten berücksichtigen und die Angelegenheiten, die zu regeln sind, mit ihr/ihm besprechen.
Welche Rechte hat die/der Betreute?
Jede/r Betreute hat ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Grund- und Menschenrechte werden durch die Betreuung nicht berührt. Dies bedeutet beispielsweise auch, dass jede/r Betroffene die Möglichkeit hat, eine/n BetreuerIn vorzuschlagen. Lediglich wenn die/der Betroffene keine/n BetreuerIn vorschlägt, wird ein/e ehrenamtliche/r FremdbetreuerIn (in schwierigen Fällen ein/e Vereins- oder BerufsbetreuerIn) eingesetzt. Ebenso hat die/der Betreute zunächst selbst das Recht Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und medizinische Behandlungen zu treffen. Nur wenn die/der Betreute selbst nicht mehr versteht, was sie/er entscheiden soll, also einwilligungsunfähig ist, darf die/der BetreuerIn für sie/ihn Entscheidungen treffen.
Der Betreuer/die Betreuerin macht von seinem/ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist (§1821 Abs 1 BGB).