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Haftung

Ist der ehrenamtliche Betreuer haftbar?
Grundsätzlich haftet gem. § 1826 BGB, ein/e BetreuerIn gegenüber der/dem Betreuten dann, wenn sie/er ihre/seine Pflichten vorsätzlich und fahrlässig verletzt und dadurch der/dem Betreuten ein Schaden entsteht. Unsere Mitglieder sind jedoch über unsere → Haftpflichtversicherung mitversichert.

Welche Pflichtverletzungen können zu einem Schadensersatzanspruch führen?
In Einzelfall können beispielsweise folgende Pflichtverletzungen zu einem Schadensersatzanspruch des Betreuten führen:

  • Verspätete oder unterlassene Antragstellung von Rente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, etc.
  • Wohnungsauflösung ohne Genehmigung des Gerichts
  • nicht erfolgte Meldung an das Gericht zur notwendigen Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises
  • Nichtanlage von Vermögen der/des Betreuten, welches nicht zur allgemeinen Lebensführung oder Deckung von Kosten benötigt wird bzw. Anlage zu einem geringeren Zinssatz als möglich gewesen wäre
  • Anordnung einer unnötigen freiheitsentziehenden Maßnahme
  • verspätete Aufhebung einer freiheitsentziehenden Maßnahme.


Was ist eine Haftungsübernahmeerklärung?

Beim Abschluss von Heimverträgen oder Verträgen mit ambulanten Diensten ist ab und an in der Anlage eine sogenannte Haftungsübernahmeerklärung zu finden. Diese besagt, dass die/der UnterzeichnerIn, also BetreuerInnen oder Bevollmächtigte, gesamtschuldnerisch für die Heimkosten der/des Betreuten haftet. Das könnte also heißen, dass die/der BetreuerIn beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit ihrer/seiner betreuten Person die Rechnung für die Heimkosten aus privaten Mitteln zu zahlen hätte. Nach Auskunft der Heimaufsicht darf der Abschluss des Heimvertrages von einer Haftungsübernahmeerklärung jedoch nicht abhängig gemacht werden. Selbst bei Familienangehörigen sollte diese Haftungsübernahmeerklärung nicht unterzeichnet werden. Als Familienangehörige/r bin ich unter Umständen zwar unterhaltsverpflichtet, aber nicht automatisch haftbar zu machen für Schulden oder Zahlungsverpflichtungen der Angehörigen. Daher gilt die Empfehlung: in keinem Falle eine solche Haftungsübernahmeerklärung zu unterzeichnen!

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