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Freiheits­entziehende Maßnahmen

Was ist unter freiheitsentziehenden Maßnahmen zu verstehen?
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt nach §1831 Abs. 4 BGB vor,

„…, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum (in der Regel ab 24 Stunden) oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.“

Mechanische Vorrichtungen können zum Beispiel sein:

Bettgitter
Fixierung durch Bauchgurt
„Therapietisch“ (Stecktisch am Rollstuhl)
abgeschlossener Wohnbereich

Freiheitsentziehung durch die Gabe von Medikamenten liegt dann vor, wenn nicht der therapeutische Zweck, also die Linderung oder Heilung der Erkrankung, sondern die Ruhigstellung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Auch die Wegnahme von Gehhilfen, Brillen und Schuhen muss als freiheitseinschränkenden Maßnahmen gesehen werden.

Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen werden häufig aus Angst vor Stürzen eingesetzt. Diese Maßnahmen können in vielen Fällen vermieden werden, wenn das Sturzrisiko und die Sturzfolgen vermieden oder vermindert werden können durch

  • eine sichere und vertraute Umgebung
  • angepasste Hilfsmittel wie Hörgerät, Sehhilfen, Gehhilfen, Schuhe,..
  • Knie- und Armschoner, Anti-Rutsch Socken
  • Hüftprotektoren
  • Niederflurbetten
  • Sensormatten
  • ausreichende Beleuchtung


Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ganz erhebliche Einschnitte in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen. Es wird ihm hierdurch die Möglichkeit genommen, sich selbstbestimmt ohne fremde Hilfe fort zu bewegen. Es muss daher sorgsam in jedem Einzelfall die Erforderlichkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme und deren Alternativen unter Berücksichtigung des Willens und Wohl des Betroffenen geprüft werden.

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