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Vorsorge­vollmacht

Warum benötigt man eine Vollmacht?
In Deutschland gibt es kein automatisches Vertretungsrecht. Wenn keine Vollmacht vorhanden ist oder eine rechtliche Betreuung besteht, darf weder die/der Ehe- oder LebenspartnerIn, noch Kinder oder Eltern die/den Betroffene/n rechtlich vertreten. Das seit 1.1.2023 wirksame Ehegattenvertretungsrecht bezieht sich lediglich auf medizinische Notfallsituationen und ist auf sechs Monate begrenzt.

Wer kann Bevollmächtigte/r werden?
Die/der Bevollmächtigte sollte eine Vertrauensperson sein. Im Rahmen der Vollmacht kann die/der Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte wahrnehmen, ohne dass sie/er vom Betreuungsgericht kontrolliert wird.

Wer kann nicht Bevollmächtigte/r werden ?
Bevollmächtigte/r kann nicht werden, wer in der Einrichtung arbeitet, in der der Vollmachtgeber wohnt.

Was darf die/der Bevollmächtigte entscheiden?
Derjenige der die Vollmacht erteilt (VollmachtgeberIn) legt in der Vollmacht fest, in welchem Umfang die/der Bevollmächtigte vertretungsberechtigt ist. Eine rechtliche Vertretung kann sowohl für einzelne, als auch für alle Lebensbereiche erteilt werden. Die/der Bevollmächtigte darf auch bei schwierigen medizinischen oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen Entscheidungen treffen, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht steht. Diese Entscheidungen müssen zusätzlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Muss die Vollmacht notartiell beglaubigt oder beurkundet sein?
Die Vollmacht ist wirksam, wenn die/der VollmachtgeberIn sie unterschreibt und dabei geschäftsfähig ist. Eine öffentliche Beglaubigung oder die notarielle Beurkundung ist nur in bestimmten Fällen erforderlich.

Tipp
Führen Sie stets eine Notfallkarte mit sich, in der Sie auf Ihre Vorsorgevollmacht hinweisen.

Mehr dazu ab Seite 5

Broschüre zur Betreuungsverfügung vom saarländischen Justizministerium

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