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Tod des Betreuten

Was passiert, wenn der Betreute stirbt?
Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Der Betreuer hat keine Verfügungsberechtigung mehr d.h., er kann keinerlei Angelegenheiten mehr für den Verstorbenen regeln.

Wer kümmert sich um die Bestattung?
Um die Bestattung müssen sich die Bestattungspflichtigen kümmern.

Dies sind laut § 26 des saarländischen Bestattungsgesetzes in folgender Reihenfolge:

die Ehepartner, die Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft, die Geschwister, die Großeltern, die Enkelkinder)

Sind keine Bestattungspflichtige bekannt, muss das Ordnungsamt an dem Ort, an dem der Betroffene verstorben ist, benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung kann durch den Betreuer, aber auch andere erfolgen.

Ist der Betreuer nicht der Bestattungspflichtige, sollte er in keinem Fall einen Bestatter beauftragen (wer bestellt bezahlt).

Was hat der Betreuer nach dem Tod des Betreuten zu tun?
Mitteilung über den Tod des Betreuten an:

  • das Betreuungsgericht
  • Angehörige/Bestattungspflichtige
  • die Bank, Rentenstelle, Vermieter
  • Weiterleitung der letzten Verfügung
    – Testament
    – Wünsche bezgl. Bestattung
  • zuständige Kirchengemeinde

Weitere Rechte und Pflichten:

  • Rückgabe des Betreuerausweises
  • Schlussbericht und Rechnungslegung
  • Geltendmachung der Aufwandsentschädigung
  • Herausgabe der Unterlagen an die Erben
    – Nachweis der Erbberechtigung durch Erbschein oder eröffnetes Testament
    – Übergabeprotokoll

SKFM Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für den Landkreis Neunkirchen e.V.

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