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Aufbe­wahrungsfristen von Betreuten­unterlagen

Was passiert mit den Unterlagen, wenn die Betreuung beendet ist?
Grundsätzlich gilt, dass Betreutenunterlagen nach dem Ende der Betreuung an die/den Betreuten selbst, die/den neue/n BetreuerIn oder bei Tod der/des Betreuten an die Erben gegen Übergabeprotokoll auszuhändigen sind. Der Schriftverkehr, der zwischen Gericht und BetreuerIn geführt wurde, muss nicht ausgehändigt werden.

Welche Unterlagen sollten BetreuerInnen dennoch aufheben?
Zur eigenen Sicherheit empfiehlt es sich, wichtige Vorgänge wie Rechnungslegungen, Entscheidungen zu schwierigen medizinischen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen oder anderen weitreichenden Entscheidungen zu kopieren und aufzubewahren. Die Haftung der Betreuerin/ des Betreuers endet nicht mit der Beendigung der Betreuung. Sollte ein Haftungsanspruch gegen die/den BetreuerIn erhoben werden kann es hilfreich sein, mit den archivierten Dokumenten die Angelegenheit nachvollziehen zu können.

Wie lange sollten die Unterlagen aufbewahrt werden?
Im Betreuungsrecht sind hierzu keine eigenen Aufbewahrungsfristen formuliert. Analog zu anderen Rechtsgebieten ergibt sich jedoch für Unterlagen bzgl. der Vermögenssorge eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und bzgl. der Angelegenheiten im Rahmen der Gesundheitssorge sowie bei freiheitsentziehenden Maßnahmen eine Frist von 30 Jahren. Diese Fristen ergeben sich aus der Möglichkeit der Betreuten bzw. Dritter, gegen die/den BetreuerIn Schadenersatzansprüche innerhalb von 10 Jahren bzgl. eines Vermögensschadens und innerhalb von 30 Jahren bzgl. eines Schadens, der sich auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit bezieht, geltend zu machen. Die Archivierung der Gerichtsakten (Betreuungsakte) unterliegen ebenfalls diesen Aufbewahrungsfristen. Als BetreuerIn muss man im Einzelfall abwägen, ob man sich an diesen Aufbewahrungsfristen orientiert oder bereits früher die Unterlagen vernichten kann.

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