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Inflationsausgleich für ehrenamtliche Betreuer/innen beschlossen

In der Pressemitteilung vom 29.12.2023 des Bundesministeriums der Justiz wurde die Entscheidung zur Inflations-Ausgleichszahlung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erörtert. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden vom 01.01.2024 bis Ende 2025 eine Inflationsausgleich-Sonderzahlung von 24€ pro Jahr pro Betreuung anteilig auf die Monate gerechnet, in welchen die Betreuung geführt wurde, erhalten. Die Sonderzahlung wird der Aufwandspauschale automatisch beigefügt und muss nicht gesondert beantragt werden.

Weder die Aufwandspauschale (425€/ Betreuungsjahr) noch die Inflationsausgleich-Sonderzahlung dürfen auf Bezüge öffentlicher Leistungen, z.B. Bürgergeld oder Grundsicherung, angerechnet werden. Denn: „Gemäß §82 Abs.1 S.1 Nr.8 SGB XII sind Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, soweit sie den Betrag in Höhe von 3000€ kalenderjährlich nicht überschreiten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

(Quelle: Informationen Ehrenamtsbörse des Regionalverbandes Saarbrücken, Stand: Feb. 2024)

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