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Aufwendungs­ersatz

Werden ehrenamtlichen BetreuerInnen Kosten erstattet?
Jede/r BetreuerIn, die/der eine Betreuung ehrenamtlich führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Auch BetreuerInnen, die innerhalb ihrer Familie eine Betreuung führen, können Aufwendungsersatz verlangen. Sogenannte BerufsbetreuerInnen haben einen Vergütungsanspruch.

Für was wird Aufwendungsersatz gezahlt?
Bei der Führung der Betreuung entstehen der/dem BetreuerIn Kosten für die Fahrt zur/zum Betreuten, für Porto, Telefon, Kopien und beispielsweise Parkgebühren. Diese Aufwendungen werden der/dem BetreuerIn ersetzt. Kleinere Geschenke für die/den Betreuten gehören hingegen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

Wie hoch ist der Aufwendungsersatz?
Die Höhe ist davon abhängig, ob die/der BetreuerIn den Pauschalbetrag geltend macht oder die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Die jährliche Aufwendungspauschale kann grundsätzlich jede/r ehrenamtliche BetreuerIn geltend machen. Ein Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen ist dann überflüssig. Seit 1.1.2023 beträgt die Aufwendungspauschale 425,- Euro/Jahr. Fallen höhere Aufwendungen an, so können auch diese geltend gemacht werden, allerdings müssen diese anhand einer Einzelaufstellung nachgewiesen werden.

Wie wird der Aufwendungsersatz geltend gemacht?
Die/der BetreuerIn muss erstmals nach einem Betreuungsjahr einen formlosen Antrag bei der/dem zuständigen RechtspflegerIn stellen. Er kann längstens bis zum 31.6. des darauffolgenden Jahres, in dem der Anspruch entsteht, gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, erlischt der Anspruch.

In den Folgejahren gilt die Einreichung des Jahresberichtes jeweils als Antrag.

Unser Tipp: Den Antrag direkt nach Ablauf des Betreuungsjahres stellen. So gerät er nicht in Vergessenheit! Vordrucke können im Downloadbereich, telefonisch oder unter betreuungsverein@skfm-nk.de, angefordert werden. Für Mitglieder des SKFM ist dieser Service kostenlos.

Wer bezahlt?
Die Kosten für die/den BetreuerIn, ob diese/r ehrenamtlich oder als Vereins- bzw. BerufsbetreuerIn tätig ist, trägt die/der Betroffene selbst. Ist diese/r jedoch mittellos, so werden die Kosten von der Justizkasse übernommen. Näheres hierzu unter Öffnet internen Schonvermögen.

Was heißt Mittellosigkeit?
Die Mittellosigkeit spielt im Betreuungsrecht eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob ein/e Betreute/r die Betreuungsvergütung oder den Aufwendungsersatz aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen zu zahlen hat. Grundsätzlich hat die betreute Person ihr Einkommen und Vermögen bis zur Grenze des Schonvermögens einzusetzen.

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