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Patientenverfügung

Jeder Mensch hat das Recht, selbstbestimmt zu entscheiden, wie er medizinisch behandelt werden möchte. Die/der ArztIn stellt eine Erkrankung fest und rät zu einer Behandlung. Die/der PatientIn entscheidet, ob sie/er sich behandeln lassen möchte.

Mit der Patientenverfügung wird für den Fall vorgesorgt, wenn die/der PatientIn selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Patientenverfügung ist eine Anweisung niedergeschrieben, wie die/der rechtliche VertreterIn (Bevollmächtigte/r oder BetreuerIn) in bestimmten Situationen entscheiden soll.

Ist sie überhaupt wirksam?
Die Patientenverfügung ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. Im Gesetz zur Patientenverfügung steht, dass die/der Bevollmächtigte bzw. BetreuerIn „ …dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen hat“. Sowohl die/der Bevollmächtigte bzw. BetreuerIn als auch die/der ArztIn müssen den Patientenwillen respektieren.

Wo muss sie hinterlegt werden?
Die Patientenverfügung sollte so hinterlegt sein, dass die/der Bevollmächtigte bzw. BetreuerIn jederzeit auf sie Zugriff hat. Das Original der Patientenverfügung sollte nicht beim Hausarzt hinterlegt werde, da dieser abends, an Wochenenden und in seinem Urlaub nicht verfügbar ist.

Tipp:
Führen Sie stets eine Notfallkarte mit sich, um auf Ihre Betreuungsverfügung hinweisen.

Broschüre Patientenverfügung des Bundesministerium für Justiz

Broschüre Patientenverfügung in leichter Sprache

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