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Aufgaben der BetreuerInnen

Wann wird ein/e BetreuerIn bestellt?
Ein/e BetreuerIn wird § 1814 Abs. 1 BGB für einen volljährigen Menschen bestellt, wenn dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.

Was darf ein/e BetreuerIn bestimmen und entscheiden?
Ein/e BetreuerIn darf nur für solche Angelegenheiten Entscheidungen treffen, für die sie/er vom Gericht bestellt wurde. Innerhalb dessen hat die/der BetreuerIn sich an den Wünschen der/des Betreuten zu orientieren, selbst wenn diese unvernünftig erscheinen. Entscheidungen gegen den Willen der/des Betreuten stellen die Ausnahme dar. Sind beispielsweise Entscheidungen bei ärztlichen Eingriffen zu treffen, so darf die/der BetreuerIn nur dann entscheiden, wenn die/der Betroffene die Konsequenzen ihres/seines Handelns nicht mehr überblicken kann (Einwilligungsunfähigkeit). Im Übrigen hat ein/e BetreuerIn wichtige Angelegenheiten mit der/dem Betreuten zu besprechen, bevor sie umgesetzt werden.

Muss das Gericht Entscheidungen im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung genehmigen?
Grundsätzlich ist eine Genehmigung des Gerichts zur Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Betreuers/der Betreuerin nicht erforderlich. Ausgenommen sind solche Entscheidungen, die eine besondere Bedeutung haben oder mit weitreichenden Folgen für die/den Betreuten verbunden sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um Entscheidungen bezüglich der Einschränkung der Freiheit des/der Betroffenen handeln, aber auch um sehr weitreichende medizinische Maßnahmen.

Das Anlegen oder Löschen eines Girokontos oder Sparbuchs muss dem Gericht lediglich angezeigt werden.

Für welche Aufgabenbereiche wird ein/e BetreuerIn bestellt?
Für welche Aufgabenbereiche ein/e BetreuerIn bestellt wird, wird vom Betreuungsgericht gemeinsam mit der zu betreuenden Person festgelegt Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Aufgabenbereiche handeln:

  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Pflege- und Sozialleistungen (Pflegeversicherung, Grundsicherung, Sozialhilfe, u.ä.)
  • Vertretung beim Abschluss bzw. Kündigung von Verträgen (auch Heimverträgen)
  • Vermögenssorge (Regelung von Geldangelegenheiten)
  • Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten
  • Organisation von sozialen Hilfsdiensten
  • Vertretung der Interessen gegenüber Dritten (z.B. Heimleitung, Krankenhaus,…)

Folgende Entscheidungen dürfen nur getroffen werden, wenn sie ausdrücklich im Betreuerausweis aufgeführt sind:

  • eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
  • freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Fixierungen,…)
  • Umgang des Betreuten
  • Entscheidungen über die Telekommunikation einschl. der elektronischen Kommunikation
  • Anhalten und Öffnen der Post


Wer kontrolliert die/den BetreuerIn?
Die/der BetreuerIn wird durch das Gericht, das die Betreuung angeordnet hat, überwacht. So hat die/der BetreuerIn beispielsweise die Verpflichtung, jährlich über ihre/seine Tätigkeit zu berichten. Gehört zum Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers auch die Vermögenssorge, muss ein/e BetreuerIn zusätzlich einmal jährlich über das verwaltete Vermögen Rechnung legen, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Lediglich sogenannte „befreite BetreuerInnen“ (Ehegatte, Eltern, Abkömmlinge der/des Betreuten in gerader Linie und Geschwister) sind von der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung befreit. Sie müssen lediglich eine Vermögensübersicht einreichen.

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