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Wahlrecht und Betreuung

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich gemäß § 14 Absatz 5 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist nach § 14 Absatz 5 Satz 2 BWG i.V.m. § 57 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Demnach ist Voraussetzung für die Stimmrechtsausübung die Äußerung einer eigenen Wahlentscheidung, die durch die Hilfsperson nur technisch umzusetzen ist. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts ist gemäß § 14 Absatz 4 BWG ein höchstpersönliches Recht. Eine höchstpersönliche Ausübung des Wahlrechts setzt eine sie erst ermöglichende Einsichtsfähigkeit voraus. Die betreffende Person muss demnach eine eigene Wahlentscheidung treffen und äußern können. Kann die wahlberechtigte Person keine diesbezügliche Entscheidung vornehmen, kann sie nicht an der Wahl teilnehmen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Hilfsperson nicht der Versuchung erliegen darf, im guten Glauben ein eventuell aus der Vergangenheit bekanntes oder vermutetes Abstimmungsverhalten des Wahlberechtigten für ihn fortzuführen oder dessen Entscheidung in Kenntnis früherer Wahlentscheidungen zu ersetzen. Eine Hilfeleistung ist überdies dann unzulässig, wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Hilfsperson bei der betreffenden Wahl selbst kandidiert, das heißt als Wahlbewerber wählbar ist. Zusammenfassend gilt es, alles zu unterlassen, was auf den höchstpersönlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess einwirken könnte. Die Frage, ob eine Person in der Lage ist, eine selbstbestimmte Willensbildung und Entscheidung zu treffen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls. Weitergehende Hinweise finden Sie unter folgenden, für die Beantwortung Ihrer Frage von mir herangezogenen Fundstellen: Thum, in: Schreiber, BWahlG, 11. Auflage, Hürth 2021, § 14 Rn. 16 ff. und Danzer, KommP Wahlen 2017, S. 8 ff./11 f.

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