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Die Betreuungs­verfügung

Was wird mit der Betreuungsverfügung geregelt ?
In der Betreuungsverfügung kann geregelt werden, wer im Bedarfsfall BetreuerIn werden soll, falls keine Vollmacht vorliegt. Es kann aber auch festgelegt werden, wer in keinem Fall BetreuerIn werden soll.

Anweisungen an die/den BetreuerIn
In der Betreuungsverfügung können Anweisungen formuliert werden, die die/der BetreuerIn zu beachten hat, z. B. dass ein Haus nur dann verkauft werden darf, wenn es zur Deckung der Heimkosten notwendig wird.

Muss sich das Gericht an die Verfügung halten?
Das Gericht muss sich an den Vorschlag halten. Nur wenn deutlich wird, dass die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist, darf das Betreuungsgericht eine andere Person als BetreuerIn einsetzen.

Tipp:
Führen Sie stets eine Notfallkarte mit sich, um auf Ihre Betreuungsverfügung hinzuweisen.

Mehr dazu ab Seite 12

Broschüre zur Betreuungsverfügung vom saarländischen Justizministerium

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