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Wissenswertes

Aufbewahrungs­fristen von Betreuten­unterlagen

Grundsätzlich gilt, dass Betreutenunterlagen nach dem Ende der Betreuung an die/den Betreuten selbst, die/den neue/n BetreuerIn oder bei Tod der/des Betreuten an die Erben gegen Übergabeprotokoll auszuhändigen sind. Der Schriftverkehr, der zwischen Gericht und BetreuerIn geführt wurde, muss nicht ausgehändigt werden.

Aufwendungs­ersatz

Jede/r BetreuerIn, die/der eine Betreuung ehrenamtlich führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz. Auch BetreuerInnen, die innerhalb ihrer Familie eine Betreuung führen, können Aufwendungsersatz verlangen. Sogenannte BerufsbetreuerInnen haben einen Vergütungsanspruch.

Checkliste

Hier finden Sie weitere Punkte, was bei Übernahme einer Betreuung zu beachten ist.

Freiheits­entziehende Maßnahmen

Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt §1831 Abs. 4 BGB vor, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum (in der Regel ab 24 Stunden) oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Haftung

Grundsätzlich haftet ein/e BetreuerIn gegenüber der/dem Betreuten gem. § 1826 BGB, wenn sie/er ihre/seine Pflichten vorsätzlich und fahrlässig verletzt und dadurch der/dem Betreuten ein Schaden entsteht. Unsere Mitglieder sind jedoch über unsere Haftpflichtversicherung mitversichert.

Tod des Betreuten

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Der Betreuer hat keine Verfügungsberechtigung mehr d.h., er kann keinerlei Angelegenheiten mehr für den Verstorbenen regeln.

Versicherungen

BetreuerInnen, die ehrenamtlich eine Betreuung übernommen haben, sind automatisch mit der Bestellung durch das Amtsgericht im Rahmen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über das Saarland versichert.

Wochenend-
bereitschaft der Amtsgerichte

Der zentrale richterliche Bereitschaftsdienst für das Saarland wird beim Amtsgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Str. 13, 66119 Saarbrücken, Zimmer 124, wahrgenommen.

Wohnortwechsel

Im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung ist die Mitteilungspflicht ein wesentlicher Aspekt. Grundsätzlich muss jeder Wohnortwechsel des Betreuten dem Gericht mitgeteilt werden.

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