Wohnortwechsel des Betreuten
Im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung ist die Mitteilungspflicht ein wesentlicher Aspekt. Grundsätzlich muss jeder Wohnortwechsel des Betreuten dem Gericht mitgeteilt werden.
Bei einer angestrebten Verlegung innerhalb einer Einrichtung muss der Betreute, wenn dieser nicht mehr einwilligungsfähig ist, der Betreuer dem Wechsel zustimmen.
Ist die Aufgabe von selbstgenutzem Wohnraum beabsichtigt, muss dies dem Betreuungsgericht unverzüglich angezeigt werden